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Der Rechtsstaat


Kategorie: Gemeinschaftskunde
Eingesendet: 13.12.2009
Wörter: 7328
Autor: Heralina
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Der Rechtsstaat

Der Rechtsstaat

Allgemeine Definition: Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem das Handeln der staatlichen Organe gesetztem Recht (i.d.R. Verfassungen bzw. bei uns dem Grundgesetz) untergeordnet ist, damit den Individuen bestimmte dauerhafte Grundrechte zustehen und staatlichem Handeln bestimmte Grenzen gesetzt sind. Außerdem dient alles staatliche Handeln sowohl dem (Verfassungs-)Recht, als auch der Verwirklichung von Gerechtigkeit und unterliegt zumeist (wie in Deutschland) der richterlichen Kontrolle. Er ist auf die Herstellung und die Erhaltung eines materiell gerechten Zustandes gerichtet.

Geschichte des Rechtsstaates: Schon in der Antike entstand die Idee eines Staates, in dem das Gesetz herrscht, und der allen Bürgern Rechtssicherheit gewährleistet. In der Aufklärung wurde diese Idee weiterentwickelt, aufgebaut auf der griech. Naturrechtslehre, dass jeder Mensch in seiner Natur begründete, angeborene Rechte besitzt. Das heißt also, dass es vor- oder überstaatliche Rechte sind, die vom Staat nur garantiert, aber nicht verliehen werden können.
Der Rechtsstaat kann unterschiedliche Formen annehmen, was häufig übersehen wird. Viele setzen ihn einfach nur mit dem demokratischen Rechtsstaat gleich. Er übersieht dabei aber, dass sich der Rechtsstaat auch mit vor- oder halbdemokratischen Regimes arrangieren kann, was lange sogar die Norm war. Denn bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts meinte Rechtsstaat in Deutschland im Wesentlichen „den Verfassungsstaat im Sinne eines aristokratischen oder monarchischen Staates mit geschriebener Verfassung“. Zwar wurde im Vormärz und in der Revolution von 1848/49 der Rechtsstaatsgedanke mit der Volkssouveränität und der Demokratie verknüpft, aber bis zum Ende des 1. Weltkrieges dominierte der konstitutionell-monarchische Rechtsstaat die deutsche Verfassungspolitik. Ein demokratischer Rechtsstaat kam erstmals mit der Weimarer Reichsverfassung von 1919 zum Zuge in Deutschland. Dieser Weichenstellung folgten dann auch die Verfassungsgeber der Bundesrepublik, wobei sie allerdings nicht nur den demokratischen, sondern auch den sozialen Rechtsstaat in Art. 28 GG vorschrieben. Im Unterschied zum liberalen Rechtsstaat will der „soziale Rechtsstaat“ nämlich weit mehr als den Schutz der Freiheits- und Eigentumsrechte, indem er auch Eingriffe in die Güterordnung zwecks sozialen Ausgleichs vorsieht.

1. Grundprinzipien:
Rechtssicherheit: Alles staatliche Handeln ist an das Gesetz gebunden.
Rechtsgleichheit: Alle Bürger sind gleich vor dem Gesetz.
Rechtsschutz: Unabhängige Gerichte schützen die Bürger vor Eingriffen des Staates.

2. Unser Grundgesetz und der Rechtsstaat: Das Rechtsstaatsprinzip wird für die Bundesrepublik Deutschland durch Art. 28 Abs. 1 im GG vorausgesetzt. Es ist die einzige Stelle, an der der Begriff „Rechtsstaat“ überhaupt genannt wird. Aber man erkennt das Prinzip z.B. dadurch, dass die Grundrechte garantiert werden (Art. 1 Abs. 3 und Art. 79 GG), und in der Unabhängigkeit der Rechtsprechung (Art. 97 GG).
 Durch Art. 20 Abs. 3 GG wird die Gesetzgebung dem Grundgesetz unterworfen. Damit soll verhindert werden, dass mit verfassungsändernden Mehrheiten Gesetze beschlossen werden, die gegen die Verfassung verstoßen (Verfassungsdurchbrechung), wie das in der Weimarer Republik der Fall war.
Mit der Vorgabe des Rechtsstaates folgten die Verfassungsgeber des Grundgesetzes den Traditionen der europäischen und nordamerikanischen Verfassungstheorie und –praxis, mit denen die nationalsozialistische Diktatur gebrochen hatte. Rechtliche Zähmungen und geordnete Einhegung der polit. Gewalten sind seine Leitideen, und Verhinderung des „Leviathans“ (s. Hobbes), des autoritären Staates.
Rechtsstaat bedeutet vorrangig Bindung der Staatsgewalten an Verfassung und Gesetz. Ferner Trennung und Ausbalancierung der Staatsgewalten – Exekutive, Legislative und Judikative (s. Montesquieu); zudem richterliche Nachprüfbarkeit des Tun und Lassens der Legislative und der Exekutive, und zwar durch fachgeschulte, unabhängige Richter.
Außerdem schreibt der Rechtsstaat ein Rückwirkungsverbot vor: Niemand darf auf der Basis einen Gesetzes bestraft werden, das zum Zeitpunkt der fraglichen Tat nicht in Kraft war.
Ferner sieht der Rechtsstaat des Grundgesetzes die Gewährleistung persönlicher Grundrechte der Bürger vor, die ihrerseits Legislative, Exekutive und Judikative als unmittelbar geltendes Recht binden.

- Rechtsweggarantie: In Art. 19 Abs. 4 GG ist festgelegt, dass jeder Bürger das Recht hat, förmlich bei einer Verwaltungsbehörde Widerspruch einzulegen, sobald er sich unmittelbar und persönlich zu Unrecht belastet bzw. in seinen Rechten verletzt wähnt. Falls dies nicht zum Erfolg führt, besitzt der Bürger das Recht, die Gerichte anzurufen.  „Selbstherrlichkeit der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger“ (Bundesverfassungsgericht) wird beseitigt  Einzelner ist kein „Untertan“ gegenüber einer willkürlich handelnden „Obrigkeit“.
Wer sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a auch beim BVerG eine Verfassungsbeschwerde einlegen.

3. Rechtsstaat und soziale Frage: Bereits im 19. Jahrhundert stellte sich heraus, dass der ungehemmte Wirtschaftsliberalismus sich eher destruktiv entwickelt, weil er die soziale Ungleichheit und die daraus folgenden Missstände derart verschärfte, dass der Staat gezwungen war, einzugreifen.
 Bedeutung für die Wirtschaft: Der Staat soll nur durch rechtliche Regelungen Voraussetzungen für eine funktionierende Marktwirtschaft schaffen (z.B. Privateigentumsgarantie, freier Wettbewerb, Gewerbefreiheit, …).  Produzenten und Konsumenten sollen ihre wirtschaftl. Interessen ohne Eingriffe von Seiten des Staates verfolgen können.

4. Gesetzesstaat und materieller Rechtsstaat: Später hat sich gezeigt, dass die reine Bindung der Staatsgewalt an das Gesetz (formaler Gesetzesstaat) auch keinen Schutz vor staatlicher Willkür bietet (Bsp.: Nationalsozialismus, DDR). Hinzukommen muss die inhaltliche Bindung an eine höherrangige Wertordnung (z.B. „Naturrecht“).
 Das formale Prinzip des Gesetzesstaates muss ergänzt werden durch das inhaltliche, materielle Rechtsstaatprinzip.
 Nach dem Grundgesetz ist die Würde des Menschen der oberste Grundwert, dem alle staatliche Gewalt verpflichtet ist.

5. Kritik des Rechtsstaates:
- zu formalistisch
- die Sorgen der kleinen Leute werden nicht zureichend bedacht
- „Abbau“ der rechtsstaatlichen Strukturen durch Gefahrenprävention und überzogenes Sicherheitsdenken
- Zerstörung der Substanz des Politischen durch weit ausgebauten Rechtsstaat  Gefahr des „Regierens durch/mit Richtern“ bzw. des „Richterstaates“

Quellenverzeichnis:
Internet:
• http://www.referate10.com/referate/Recht/3/Der-Rechtsstaat-reon.php
• http://www1.bpb.de/popup/popup_lemmata.html?guid=WAQBNT
• http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Liste_der_Rechtsthemen.html
Literatur:
• Pötzsch, Horst: Die deutsche Demokratie, Bundeszentrale für politische Bildung, 2005
• Schmidt, Manfred G.: Das politische System Deutschlands, Bundeszentrale für politische Bildung, 2008
• Greving, Johannes: Cornelsen Abiturwissen kompakt – Politik/Sozialkunde, Cornelsen, 2004
• Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit, Stand 2005

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